Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 28 Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Windenergie an Land
Stand: 17.05.2024
Wird zitiert von 14
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 24.02.2026 – EnVZ 1/23Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im Hinblick auf das Erfordernis der taggenauen Angabe des Inbetriebnahme-Datums in Ausschreibungsverfahren für KWK-Systeme
- OLG Düsseldorf, 05.04.2023 – 3 Kart 34/22Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 30.11.2022 – 3 Kart 4/22Zitiert von 3
- VGH Hessen, 16.09.2021 – 6 A 260/19Zitiert von 2
- OVG Saarland, 04.04.2019 – 2 C 313/18Zitiert von 8
- OLG Düsseldorf, 04.07.2018 – 3 Kart 110/17 (V)
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 26.03.2025 – 3 Kart 230/23Zitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 18.01.2023 – 3 Kart 24/22Zitiert von 6
- BGH, 11.02.2020 – EnVR 101/18Ausschreibungsverfahren für Windenergieanlagen: Besondere Ausschreibungsbestimmungen für Bürgerenergiegesellschaften und Zuschlagsversagung bei besonderen gesellschaftsrechtlichen Befugnissen der geschäftsführenden Komplementär-GmbH - Bürgerenergiegesellschaft
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 28 EEG 2023 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/28#abs-1 (1) Die Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land finden in den Jahren 2023 bis 2028 jeweils zu den Gebotsterminen am 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November statt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/28#abs-2 (2) Das Ausschreibungsvolumen beträgt
Das Ausschreibungsvolumen wird jeweils gleichmäßig auf die Gebotstermine eines Kalenderjahres verteilt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/28#abs-3 (3) Das Ausschreibungsvolumen
Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/28#abs-3a (3a) Die Bundesnetzagentur kann das Ausschreibungsvolumen unbeschadet des Absatzes 3
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/28#abs-4 (4) Die Bundesnetzagentur stellt jährlich bis zum 15. März die Differenz der Mengen nach Absatz 3 und, wenn sie die Ermächtigung nach Absatz 3a in Anspruch genommen hat, diesen Betrag fest und verteilt diese Menge, um die sich das Ausschreibungsvolumen erhöht oder verringert, gleichmäßig auf das Ausschreibungsvolumen der folgenden vier noch nicht bekanntgemachten Gebotstermine.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/28#abs-5 (5) Das nach Absatz 4 ermittelte Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins erhöht sich um die Gebotsmenge der Zuschläge, die nach dem 31. Dezember 2022 erteilt und vor der Bekanntgabe des jeweiligen Gebotstermins nach § 35a entwertet wurden. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden für entwertete Gebotsmengen von Windenergieanlagen an Land, die in den Ausschreibungen nach § 39n oder § 39o bezuschlagt worden sind. Nach Satz 1 oder 2 zu berücksichtigende Erhöhungen werden dem auf eine Entwertung folgenden noch nicht bekanntgegebenen Gebotstermin nach Absatz 1 zugerechnet.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/28#abs-6 (6) Die Bundesnetzagentur kann das nach den Absätzen 2 bis 5 errechnete Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins verringern, wenn zu erwarten ist, dass die ausgeschriebene Menge größer als die eingereichte Gebotsmenge sein wird (drohende Unterzeichnung). Eine drohende Unterzeichnung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn
Das neue Ausschreibungsvolumen des Gebotstermins soll höchstens der Summe der Leistung der nach der Meldefrist nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 des vorangegangenen Gebotstermins dem Register gemeldeten genehmigten Anlagen und der Gebotsmenge der im vorangegangenen Gebotstermin nicht bezuschlagten Gebote entsprechen. Für das nach Satz 1 gekürzte Ausschreibungsvolumen ist Absatz 3 Nummer 1 entsprechend anzuwenden.